Allgemeine Geschäftsbedingungen      bill.bo LITE

Allgemeine Geschäftsbedingungen bill.bo LITE

 

1. Präambel

Die Mobilität wird zunehmend elektrifiziert. Elektrofahrzeuge müssen flexibel und
intelligent nach den jeweiligen Bedürfnissen der Nutzer aufgeladen werden können.
Hierzu muss Ladeinfrastruktur digitalisiert und vernetzt sein.
chargeIQ verfügt mit der chargeIQ-Plattform und -Technologie über ein
innovatives Produkt, um technische und kaufmännische Prozesse rund um den
Betrieb von Ladeinfrastruktur zu ermöglichen und/oder zu automatisieren. Art und
Umfang der intelligenten Ladedienste hängen von den gebuchten Anwendungen ab.
Der Vertragspartner ist ein Anbieter von Ladelösungen und beabsichtigt, das
Produkt bill.bo LITE oder bill.bo LITE + Roaming zu nutzen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende

 

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Gegenstand des Vertrags
Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung von Software (chargeIQ
Plattform), inklusive Updates, durch chargeIQ an den Vertragspartner, die den
Betrieb von Wallboxen durch den Vertragspartner gemäß der Produktbeschreibung
vonn bill.bo LITE oder bill.bo LITE + Roaming ermöglicht.
Dieser Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen chargeIQ als Lizenzgeber
und Softwaredienstleister und dem Vertragspartner. Er gilt für alle Geschäfte, die
die Vertragspartner auf der Grundlage dieses Vertrages abschließen, insbesondere
auch für nachträgliche Buchungen von Services, um das ursprüngliche SaaS
Angebot zu erweitern. Dieser Vertrag ersetzt alle vorher geschlossenen Verträge
oder Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und chargeIQ.
Sämtliche Informationen, die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung über die
chargeIQ Software an den Vertragspartner gegeben werden, stammen aus dem
Wirkkreis und Know-how von chargeIQ und dürfen nur in dem nachfolgend
benannten Umfang von dem Vertragspartner zur Verwaltung von Ladestationen
und Wallboxen genutzt werden. Eine Übertragung der Entwicklung von chargeIQ Software entstandenen Rechten in Bezug auf das KnowHow zum LadestationsManagement auf den Vertragspartner findet ausdrücklich nicht statt.
Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner keine Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von Software oder neuen Geschäftsmodellen. Gegenstand des
Vertrags ist die bestehende, von chargeIQ entwickelte Software (chargeIQPlattform), die chargeIQ im Rahmen dieses Lizenzvertrags als Lizenzgeberin zur Verfügung stellt.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedingungen dieses Vertrags gelten ausschließlich. Widersprechende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert.
Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen widerspricht chargeIQ ausdrücklich.
3.1. Vertragsschluss
3.1.1. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieser Nutzungsbedingungen zustande. Von
diesem Vertrag und seinen Anlagen abweichende Vertragsbedingungen bedürfen
der Schriftform und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von chargeIQ.
3.1.2. Alle nachträglich zugebuchten Services sind Teil dieses Vertrages. Die
Leistungsschuld des Vertragspartners (Vergütung des nachgebuchten Services)
beginnt mit Freischaltung des Services in der Plattform für den Vertragspartner.
3.2. Preise
3.2.1. Sämtliche Preise gelten netto ab Werk in Euro.
3.2.2. Preisveränderungen können von chargeIQ jederzeit mit einer Vorlaufzeit von 90
Tagen umgesetzt werden. Der Vertragspartner erhält dann ein
Sonderkündigungsrecht.
3.3. Rechte und Pflichten der chargeIQ
chargeIQ stellt die Lizenz für die Nutzung der von chargeIQ entwickelten
Software-Plattform dem Vertragspartner zur Verfügung.
chargeIQ behält umfassend das geistige Eigentum sowie sämtliche in Betracht
kommende Schutzrechte („intellectual property“) an der chargeIQ SoftwarePlattform. chargeIQ handelt bei der Erbringung ihrer Leistungen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. chargeIQ ist nicht verpflichtet, durch die Leistungen
nach diesem Vertrag einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg bei dem
Vertragspartner oder beim Endkunden zu erzielen.
3.4. Rolle der chargeIQ
chargeIQ ist Lizenzgeberin der chargeIQ Software-Plattform sowie ServiceProvider für weitere buchbare Ladefunktionen/Ladedienste über die chargeIQ SaaS
Plattform.
Ebenso wird durch diesen Vertrag keine Vertragsbeziehung zwischen chargeIQ und
einem etwaigen von dem Vertragspartner mit dem Vertrieb/Installation
beauftragten Dritten begründet. chargeIQ behält sich das Recht vor, mit den
jeweiligen beauftragten Dritten zur Wahrung seines Know-hows an der chargeIQ
Software-Plattform eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarungen (non-disclosure
agreements) abzuschließen.

 

4. Subunternehmer

chargeIQ behält sich vor, zur Durchführung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag
Subunternehmer zu beauftragen.
chargeIQ haftet für das Verschulden der von ihr eingeschalteten Subunternehmer
wie für eigenes Verschulden nach Maßgabe dieses Vertrags.

 

5. Rechte und Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch den Vertragsschluss gebuchten
Leistungen nach dem im Anlage 2 – Preise und Konditionen vereinbarten
Preismodell zu vergüten.

 

6. Rolle des Vertragspartners

6.1. Der Vertragspartner erhält das Recht, im beschriebenen Umfang die chargeIQ
Software-Plattform für sein Produkt und/oder seine Services im Rahmen der
geltenden Lizenz und Laufzeit zu verwenden. Insbesondere wird der
Vertragspartner sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung
erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und fachlich
ordnungsgemäß erbringen.
6.2. Der Vertragspartner benennt chargeIQ einen Ansprechpartner, der die für die
Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen kann und als
zentraler Ansprechpartner fungiert. Der Ansprechpartner ist berechtigt, den Vertrag
entsprechende Erklärungen entgegenzunehmen.
6.3. Der Vertragspartner wird chargeIQ bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen
in angemessenem Umfang unterstützen.

 

7. Laufzeit und Beendigung

7.1. Sofern kein Gültigkeitsdatum für diesen Vertrag vereinbart wurde, wird der Vertrag
mit einer Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten und auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Als Datum für den Beginn des Vertrages gilt das
Datum der Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen.
7.2. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um weitere 12
Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit von
einer Vertragspartei gekündigt wird.
7.3. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden kann.
7.4. Kündigungen bedürfen der Textform.
7.5. Nachträglich hinzugebuchte Services haben keinen Einfluss auf die Laufzeit und
Kündigungsbestimmungen dieses Vertrages.
7.6. Wird der Vertrag gekündigt erlischt das Nutzungsrecht an allen gebuchten Services.

 

8. Rechnungstellung und Zahlung

8.1. Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt gemäß Anlage 2 - Preise
und Konditionen. chargeIQ übermittelt dem Vertragspartner nach Bestellung und
Gewährung der Lizenz bzw. Bereitstellung der Software eine Rechnung (inkl.
gesetzlicher Umsatzsteuer).
8.2. chargeIQ ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
8.3. Das Zahlungsziel für übermittelte Rechnungen beträgt 14 Tage nach Eingang beim
Vertragspartner.
8.4. Zahlungen sind als Banküberweisung auf das auf den Rechnungen von chargeIQ
angegebene Bankkonto zu leisten.

 

9. Software

9.1. Bereitstellung der Software (SaaS)
9.1.1. chargeIQ stellt dem Vertragspartner den Zugang zur Softwareplattform im Umfang
gemäß Anlage 1 – Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
9.1.2. Während der Laufzeit dieses Vertrags wird es dem Vertragspartner ermöglicht, die
den vereinbarten Anwendungen entsprechenden Funktionen von chargeIQ zu
nutzen und auf die mittels chargeIQ gespeicherten und verarbeiteten Daten
zuzugreifen.
9.1.3. Die chargeIQ Software-Plattform mit dem Dashboard und dem Service Store wird
ausschließlich als SaaS über eine Cloud-Lösung angeboten.

 

10. Art und Umfang der Leistung

10.1. Art und Umfang der Leistung ergibt sich je nach gebuchtem Service aus der
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung.
10.2. chargeIQ entwickelt das System laufend weiter und nimmt hierzu Updates der
bereit gestellten Software vor. Der Vertragspartner stimmt zu, dass chargeIQ die
Software jederzeit updaten darf, soweit hiermit nicht mehr als nur unwesentliche
Einschränkungen des vereinbarten Leistungsumfangs verbunden sind. chargeIQ ist
nicht verpflichtet, regelmäßige Updates durchzuführen.
10.3. Von chargeIQ entwickelte neue Releases und Upgrades (Nachfolgeprodukte und
Software-Produkte) können über den Service Store hinzu gebucht werden. Sollte
der Service Store nicht erreichbar sein, kann die Buchung auch per Email an
sales@chargeiq.de erfolgen.
10.3.1. chargeIQ schuldet nicht die Errichtung und Verfügbarkeit der Datenverbindung
zwischen der Der Vertragspartner Wallbox und der chargeIQ Software-Plattform
bzw. dem Backend.

 

11. Nutzungsrecht

11.1. chargeIQ räumt dem Vertragspartner für die Dauer dieses Vertrags ein nicht
ausschließliches, nur an seine Kunden und ausschließlich für die Zwecke der
Durchführung dieses Vertrags übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht
an dem als SaaS bereitgestellten chargeIQ Dashboard pro Ladepunkt ein.
11.2. Wenn mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen oder Geschäftspartner
von dem Vertragspartner die chargeIQ Software nutzen möchten, ist hierüber - mit
Ausnahme der Kunden von dem Vertragspartner - eine gesonderte schriftliche
Vereinbarung mit chargeIQ erforderlich.
11.3. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte an der bereit gestellten Software, deren
Nutzung Gegenstand dieses Vertrags ist, stehen chargeIQ bzw. ihren Lizenzgebern
zu. Der Vertragspartner erwirbt keinerlei Rechte an der Software, an sonstigen
Entwicklungen oder am Know-how von chargeIQ bzw. ihrer Lizenzgeber.

 

12. Verfügbarkeit

12.1. chargeIQ bietet dem Vertragspartner eine Verfügbarkeit der Software von 95%
monatlich, abzüglich notwendiger Wartungszeiten und Zeiten des Ausfalls wegen
Höherer Gewalt an. chargeIQ plant regelmäßige Wartungszeiten und stimmt
eventuelle Unterbrechungszeiten mit dem Vertragspartner ab.
12.2. chargeIQ weist den Vertragspartner darauf hin, dass Einschränkungen oder
Beeinträchtigungen der Nutzung der chargeIQ SaaS-Plattform entstehen können,
die außerhalb des Einflussbereichs von chargeIQ liegen. Hierunter fallen
insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag der chargeIQ handeln,
von chargeIQ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie
Höhere Gewalt. Auch die von Der Vertragspartner und dem vom
Ladestationsbetreiber/Besitzer zur Nutzung von chargeIQ eingesetzte Software
sowie technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen der chargeIQ
Produkte haben.
12.3. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktion, der von
chargeIQ erbrachten Software-Services haben, hat dies keine Auswirkung auf die
Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung.
12.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, chargeIQ Funktionsausfälle, Störungen oder
Beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich
anzuzeigen.

 

13. Support

13.1. chargeIQ stellt dem Vertragspartner einen 3rd Level Support nach Anlage 4 -
Support bereit. 3rd Level Support ist die Hilfestellung bei einem Incident
(Funktionsstörung) zur chargeIQ Software und/oder Schnittstellen zu Komponenten
des Vertragspartners, nachdem 1st Level Support und 2nd Level Support durch den
Vertragspartner nicht erbracht werden konnten.
13.2. 3rd Level Support umfasst eine an 8 Stunden und 5 Tagen der Woche (Montag bis
Freitag) verfügbare (8/5) telefonische Erreichbarkeit sowie E-Mail-Support,
gesetzliche Feiertage im deutschen Bundesland Baden-Württemberg
ausgenommen. chargeIQ erbringt 3rd Level Support in keinem Fall unmittelbar
gegenüber dem Ladestationsbetreiber/Besitzer (Kunden des Vertragspartners).
13.3. chargeIQ pflegt eine FAQ für Supportanfragen bzgl. des 3rd Level Support und
stellt diese dem Vertragspartner, nicht aber deren Kunden zur Verfügung.
13.4. Meldet der Vertragspartner einen Incident, so hat er eine möglichst detaillierte
Beschreibung der Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente
Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. Zur Meldung von Incidents ist nur der
Vertragspartner und nicht dessen Kunde berechtigt.
13.5. Ist der Grund für den Incident ein nach diesem Vertrag von chargeIQ zu
erbringender Service, und besteht für den Service noch Gewährleistung, trägt
chargeIQ die Kosten für den 3rd Level Support. In anderen Fällen trägt der
Vertragspartner die Kosten für den 3rd Level Support nach Anlage 3 - Preise und
Konditionen.

 

14. Gewährleistung

14.1. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Vertragspartners setzen voraus,
dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten in Bezug auf die Software ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Vertragspartner muss Mängel in Textform und spezifiziert rügen.
14.2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der
vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
14.3. Alle Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern
nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
14.4. Soweit ein von chargeIQ zu vertretender Mangel vorliegt, kann chargeIQ nach
Wahl den Mangel beseitigen oder durch Nachlieferung beheben.
14.5. Rügt der Vertragspartner aus Gründen, die chargeIQ nicht zu vertreten hat, zu
Unrecht das Vorliegen eines von chargeIQ zu vertretenden Mangel, so ist chargeIQ
berechtigt, die entstanden angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung
und/oder -feststellung an den Vertragspartner zu berechnen. Maßgeblich für die
Höhe der Aufwendungen ist der in Anlage 2 - Preise und Konditionen
aufgeführte Leistungspreis.
14.6. Der Vertragspartner hat chargeIQ so rechtzeitig über die Mängelansprüche ihrer
Endkunden im Bereich der Software zu informieren, dass chargeIQ in der Lage ist,
nach Wahl diese Ansprüche des Endkunden an Stelle des Vertragspartners zu
erfüllen. Direkte Mangelrügen des Endkunden gegenüber chargeIQ erkennt
chargeIQ nicht an.
14.7. Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren gerechnet vom Tage des gesetzlichen
Verjährungsbeginns, soweit chargeIQ den Mangel nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen hat.
Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB sowie
gesetzliche Verjährungsfristen, die länger als 2 Jahre betragen (bspw. für Mängel
an Bauwerken und Sachen, die für Bauwerke verwendet werden, § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB) bleiben unberührt. Diese Verjährungsfristen gelten auch für
Mangelfolgeschäden.
14.8. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten die in diesem
Vertrag geltenden Haftungsregelungen, andernfalls tritt an ihre Stelle eine
Regelung, die dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.

 

15. Schutzrechte

15.1. Durch die Zurverfügungstellung der Software überträgt chargeIQ dem
Vertragspartner keine Rechte an den Bestandteilen der Software oder sonstigen
Werken, an sonstigen eigenen oder von Dritten lizenzierten gewerblichen
Schutzrechten, vermögensrechtlichen Befugnisse an urheberrechtlich geschützten
Werken und verwandten Schutzrechten i. S. d. UrhG (z. B. an Datenbanken) sowie
Know-how, über die/das chargeIQ bereits vor Abschluss dieses Vertrags verfügt
hat, oder das bei der Erbringung der chargeIQ-Dienste eventuell entsteht.
15.2. chargeIQ gewährt dem Vertragspartner, soweit dies für die Leistung der
vereinbarten chargeIQ-Services erforderlich ist, hiermit ein unentgeltliches, zeitlich
auf die Laufzeit dieses Vertrags begrenztes, nicht-ausschließliches, nur an seine
Kunden übertragbares und unterlizenzierbares Recht, die geschützten Gegenstände
zu nutzen und zu bearbeiten, soweit dies zur Leistung eigener Projektbeiträge im
Rahmen der Zusammenarbeit erforderlich ist.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Haftung
16.1.1. Jeder Vertragspartner haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes.
16.1.2. Bei fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die
Erreichung des Vertragsziels gefährdet (Kardinalpflichten), ist die Haftung beider
Vertragsparteien der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des
fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
16.1.3. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung beider Vertragsparteien für
alle Schäden insgesamt während eines Vertragsjahres auf die Summe, der von dem
Vertragspartner während des Vertragsjahres zu entrichtender Vergütung
beschränkt.
16.1.4. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist im Fall der einfachen Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
16.1.5. Die Vertragsparteien haften bei Datenverlust nur für Schäden, die auch bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den geschädigten Vertragspartner
entstanden wären.
16.1.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung
der Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie Subunternehmen der jeweils haftenden
Vertragspartner.
16.1.7. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des
Schadens und der Schadensursache durch die geschädigten Vertragspartner.

 

17. Höhere Gewalt

Leistungsstörungen aufgrund Höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und
nicht durch chargeIQ zu vertretenden Umständen wie Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Krieg, Terror, Rohstoff- und
Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten (z.B. infolge Epidemien oder Pandemien), führen
nicht zum Verzug der chargeIQ. Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate, so ist jeder Vertragspartner nach Ablauf einer
angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Einzelvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem
Fall ausgeschlossen.

 

18. Vertraulichkeit

18.1. Die Vertragsparteien behandeln den Inhalt dieses Vertrags sowie die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieses Vertrags erlangten
Unterlagen und Informationen vertraulich. Dies gilt nicht für solche Unterlagen und
Informationen, die bereits vor Abschluss des Vertrags öffentlich waren oder dem
anderen Vertragspartner bekannt waren mit Ausnahme der Informationen über die
Funktionsweise der chargeIQ Software; die mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung dem anderen Vertragspartner offengelegt werden; deren Offenlegung
gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist; deren Offenlegung zur Durchführung
des Vertrags erforderlich ist und die daher von einem Vertragspartner seinen
beauftragten Beratern, Subunternehmern, verbundenen Unternehmen, Banken und
Bewertungsagenturen oder vergleichbaren Institutionen zugänglich gemacht
werden, und den möglichen Erwerbern offengelegt werden.
18.2. Soweit der Empfänger von vertraulichen Informationen nicht gesetzlich zur
Vertraulichkeit verpflichtet sind, hat der offenlegende Vertragspartner ihn gemäß
den vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
18.3. Die Vertraulichkeitspflichten erlöschen ein Jahr nach Beendigung dieses Vertrags
mit Ausnahme der Vertraulichkeit bezüglich des Know-hows über Software von
chargeIQ.

 

19. Datenschutz

19.1. Die Vertragsparteien halten die gesetzlichen Datenschutzregelungen ein.
Personenbezogene Daten werden nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags
und zur Wahrung berechtigter, eigener Geschäftsinteressen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.
19.2. Die Vertragsparteien schließen die erforderliche schriftliche Vereinbarung über
eine Auftragsdatenverarbeitung sowie ggf. weitere, nach den gesetzlichen
Bestimmungen erforderliche Vereinbarungen ab, sofern diese erforderlich werden
sollte.

 

20. Rechtsnachfolge

20.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten zu
übertragen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei
begründeten Einwendungen gegen die Leistungsfähigkeit des Eintretenden,
verweigert werden.
20.2. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Vertrag auf ein verbundenes
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG übertragen werden soll, dass eine vergleichbare oder
höhere Bonität aufweist.

 

21. Schriftform

21.1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Absprachen der Vertragsparteien in Bezug auf den
Vertragsgegenstand. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
21.2. Für diesen Vertrag gilt die gesetzliche Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
und Ergänzungen, und auch für Änderungen dieser Klausel.

 

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
22.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart (Deutschland).

 

23. Salvatorische Klausel

23.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen
unberührt.
23.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich und unter angemessener
Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen die ungültige oder
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zielen der Vertragsparteien, wie sie zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bestanden, so nahe wie möglich kommt. Maßgebend ist, was die
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit oder
Ungültigkeit erkannt hätten.
Das Gleiche gilt im Falle des Bestehens einer Vertragslücke.